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Rechtsanwalt für Selbstanzeige - Beratung nach § 371 AO

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Im Rahmen unserer Tätigkeit als Rechtsanwalt im steuerlichen bzw. steuerstrafrechtlichen Bereich beraten und vertreten wie Sie in Berlin und Hamburg natürlich auch in Bezug auf eine etwaige Selbstanzeige. Grundsätzlich besteht im Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO eine strafbefreiende Wirkung zu erzielen.

Der Tatbestand der strafbefreienden Selbstanzeige ist sehr komplex aufgebaut und weist neben positiven Tatbestandsvoraussetzungen auch negative, sogenannte Ausschlusskonstellationen, auf. Aufgrund der “Doppelnatur” der Selbstanzeige sollte Ihr Berater über steuerliche und strafrechtliche Kenntnisse verfügen. Eine Nacherklärung (Selbstanzeige) sollte demnach erst nach vorheriger Rücksprache mit einem entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt erfolgen.

Eine konkludente (stillschweigende) Selbstanzeige kann und sollte über die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung bzw. Nacherklärung (qualifizierte Selbstanzeige) gegenüber dem Finanzamt erfolgen, weil oft nur hierüber den steuerlichen Erklärungspflichten ausreichend nachgekommen werden kann.

Insbesondere muss, um eine entsprechend strafbefreiende Wirkung zu erzielen, im Rahmen der Selbstanzeige sowohl das Handlungsunrecht (Nacherklärung von steuerlich relevanten Tatsachen), wie auch das Erfolgsunrecht (Nachzahlung der Steuern) der Steuerhinterziehung beseitigt werden.

Ob in Ihrem konkreten Einzelfall eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich bzw. möglich ist, lässt sich  nur über die Betrachtung des konkreten Einzelfalls beantworten.

Zu beachten ist außerdem, dass durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 die strafbefeiende Selbstanzeige umfassend neu geregelt wurde. Insgesamt ist diese durch die Änderungen noch komplexer und unübersichtlicher geworden. Wenden Sie sich einfach für eine entsprechende Beratung vertrauensvoll an uns.

Zum 01.01.2015 ist die Selbstanzeige hinsichtlich der Wirksamkeitsvoraussetzungen (Umfang der Selbstanzeige und Nachzahlung der Steuern sowie der steuerlichen Nebenleistungen) noch ein weiteres Mal erheblich verschärft worden.

 

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